SIGE-Koordination

Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination

Seit 1. Juli 1998 gilt die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung – BaustellV). Nach § 4 BaustellV haben Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens, für eine wesentliche Verbesserung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen zu sorgen und die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs.1 BaustellV zu veranlassen. Diese Pflicht beinhaltet auch, die Bestellung geeigneter Koordinatoren, sofern der Bauherr – z. B. mangels eigener Fachkenntnisse – die Aufgaben des Koordinators nicht selbst wahrnehmen kann.

SIGE-Koordination Planungsphase

  • Abstimmungen der Leistungsbeschreibungen mit den planenden Architekten und Ingenieuren
  • Vorankündigung der Maßnahmen bei den Arbeitsschutzbehörden
  • Erstellen eines SIGE-Plans

SIGE-Koordination Bauphase

  • Überwachen des Arbeitsschutzes auf der Baustelle
  • gemeinsame Besuche der Baustelle mit der Gewerbeaufsicht und den Berufsgenossenschaften
  • Erstellen einer Unterlage für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Nutzung des Gebäudes


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